Finanzamt Kaufbeuren Anlage 6 zum Lohnsteuerprüfungsbericht
St.Nr 1xx/xxxxxxx
Max Müller GmbH Vom 25.Februar 2000
TZ 4. KFZ - Nutzung Müller Max
Der o. g. Arbeitnehmer hatte einen betrieblichen Pkw auch zu privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zur Verfügung.
Im Prüfungszeitraum wurde ein Fahrtenbuch geführt und die geldwerten Vorteile (Berechnung nach den tatsächlichen Kosten) über das Gesellschafterverrechnungskonto gebucht.
Eine Anerkennung dieser Berechnungsmethode ist jedoch nicht möglich da das Fahrtenbuch für 1996 bis 1998 keine Angaben der Kilometerstände enthält. Im Kj. 1999 wurden neben den Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte in der Zeit von Jan bis August nur 153 km als privat gefahren eingetragen. Anzumerken ist, daß teilweise monatelang keine Privatkilometer eingetragen sind. Nachdem Herr Max Müller keinn weiteres Fahrzeug hat ist dies nach der Le-benserfahrung unwahrscheinlich. Außerdem wurden beim Finanzamt Kempten Werbungskosten für 22km einfacher Entfernung geltend gemacht. Lt. Fahrtenbuch sind jedoch 20km eingetragen. Das Fahrtenbuch wird deshalb auch für das Kj. 1999 nicht anerkannt. Außerdem wurde das Fahrtenbuch augenscheinlich auch nicht laufend geführt sondern in größeren Zeitabständen nachgeschrieben. Die private PKW-Nutzung ist im Geschäftsführervertrag geregelt und somit Lohnbestandteil.
In Absprache mit der z. Zt. auch stattfindenden BP erfolgt die Versteuerung für den Prüfungszeitraum nach der 1 % Regelung zuzüglich der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte mit 22 km einfacher Strecke.
Die Umsatzsteuerliche Behandlung erfolgt bis 1998 durch die BP. Ab 1999 druch die LStAP. Hierzu erhält die zuständige Stelle einen Auszug aus diesem Bericht übersandt.
Für das Kalenderjahr 1990 erfolgt die Versteuerung im Rahmen der Prüfung im Bruttoverfahren, da die anfallende Haftungsschuld dem Arbeitnehmer weiterbelastet wird.
Der Arbeitgeber kann als Haftender in Anspruch genommen werden, da dies nicht unbillig ist, insbesondere liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.
Künftig sind die geldwerten Vorteile mit der laufenden Lohnabrechnung zu versteuern.
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