Mit dem Begriff Dienstwagensteuer wird die Versteuerung von Firmenfahrzeugen bezeichnet, für die eine Nutzung für private Zwecke erlaubt oder möglich ist.
Die Dienstwagensteuer müssen Fahrer von Firmenfahrzeugen pauschal für die Möglichkeit der privaten Nutzung entrichten, unabhängig davon, ob eine private Nutzung vorliegt und wenn ja, in welchem Umfang die Fahrzeuge privat genutzt werden. Nach Auffassung des Finanzamtes besteht die Möglichkeit der privaten Nutzung grundsätzlich immer dann, wenn die ausschließliche dienstliche Nutzung nicht lückenlos durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann.
Die Dienstwagensteuer berechnet sich aus dem Listenneupreises des Fahrzeuges zuzüglich aller Sonderausstattungen und beträgt zur Zeit noch 1% pro Monat. Das hört sich recht wenig an. Bei Listenpreisen zwischen 25.000 und 100.000 € kommen im Jahr Beträge zwischen 3.000 und 12.000 € zusammen. Zusätzlich werden nochmals 0,03 % des Listenneupreises pro Kilometer Arbeitsweg fällig. Dieser Betrag wird dem Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Die jährliche Steuerlast steigt damit nicht unerheblich.
Wie sich die Dienstwagensteuer in Ihrem Fall auswirkt können Sie hier selbst berechnen.
Mit Stichtag 1. Januar 2006 sind die Fahrer von Dienstwagen in 2 Gruppen gespalten. Die Eine "darf" die Dienstwagensteuer einfach so anwenden, die Andere muss die mehr als 50%ige betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nachweisen.
Obwohl die Dienstwagensteuer nicht um 50 % gestiegen ist, erwartet die Bundesregierung in den nächsten 3 Jahren insgesamt Mehreinnahmen in Höhe von 500 Millionen €.
Worin unterscheiden sich die beiden Gruppen?
Unternehmer die in einem Angestelltenverhältnis (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) tätig sind und Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, "dürfen" ihren Firmenwagen weiterhin monatlich pauschal mit 1 % des Listenpreises inkl. aller Extras und der gesetztlichen MwSt. versteuern, wenn auch nur die Möglichkeit der privaten Nutzung besteht. Außerdem werden nochmals 0,03 % des Listenneupreises pro Kilometer Arbeitsweg fällig. Allerdings besteht für diesen Personenkreis auch die Möglichkeit ein Fahrtenbuch zu führen und so die meist viel zu teuere Dienstwgesteuer zu umgehen.
Für alle anderen (Einzelunternehmer wie z.B. Handwerker oder Freiberufler,
Ärzte, Rechtsanwälte, etc) ist die Anwendung der 1% - Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt.
Was sind nun Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens?
Das sind nur die Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Die Beweislast für die mehr als 50%ige betrieblöiche Nutzung liegt natürlich beim Unternehmer. Kann dieser den Nachweis nicht erbringen, muss das Finanzamt, bzw. dessen Beauftragter, den Anteil der dienstlichen und privaten Fahrten schätzen. Das bedeutet ganz klar Willkür der Finanzbeamten und Betriebsprüfer.
Viele Steuerberater haben den Ernst der Lage erkannt und empfehlen die Führung von Fahrtenbüchern, wiesne allerdings auch auf die Anforderungen hin, die das Finanzamt an handschriftlich geführte Fahrtenbücher stellt.
Dass die Finanzämter von der zum Teil noch lockern Handhabung von handschriftlich geführten Fahrtenbücher abkommen werden liegt auf der Hand und wird durch eine
Vorabmeldung der Zeitschrift Capital belegt.
Wer immer noch der Meinung sind, das Finanzamt mit einem handschriftlichen Fahrtenbuch hintergehen zu können, sollte diesen Gedanken spätestens jetzt bei Seite legen. Falls die Prüfer bei den Fahrtenbüchern Unregelmäßigkeiten feststellen, das Fahrtenbuch nicht zeitnah und lücklenlos geführt ist oder nur Tankungen vergessen wurden, sind sie berechtig die Fahrtenbücher der letzten 3 Jahre zu verwerfen. Dann zahlen Sie die Dienstwagensteuer für die letzten 3 Jahre nach.
Fahrtenbücher müssen heute nicht mehr von Hand geschrieben werden und schon gar nicht im Fahrzeug.
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Den Steuervorteil durch ein Fahrtenbuch berechnen Sie hier online.
Lesen Sie Beispiele aus der Praxis der Finanzämter und deutschen Gerichte zum Thema Fahrtenbuch. Hierbei wird sehr deutlich, daß der Fiskus diese lukrative Einnahmequelle gern voll ausschöpft:
Wann wird ein handgeschriebenes Fahrtenbuch abgelehnt?
Kann das Finanzamt die 1%-Regelung für alle Fahrzeuge anwenden?
Informationen der IHK zur steuerlichen Behandlung von Dienstwagen.
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TravelControl Hotline 01520 19 065 04 |